Damit hat die Appellantin nach Dafürhalten des Kantonsgerichts auf eine Stellungnahme implizit verzichtet und den entsprechenden Anspruch verwirkt. Doch selbst wenn keine Verwirkung des Gehörsanspruchs anzunehmen wäre, so wäre die Gehörsverletzung durch das vorliegende Appellationsverfahren zumindest geheilt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nämlich dann geheilt werden, wenn der in erster Instanz nicht angehörte Rechtsmittelkläger Gelegenheit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche in freier Kognition entscheidet (BGE 133 I 100 E. 4.9, S. 105, 126 I 68 E. 2, S. 72; R. Rhinow / H. Koller /