133 I 98 E. 2.2, S. 99). Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat der Appellat dem Rechtsvertreter der Appellantin eine Orientierungskopie seiner Vernehmlassung vom 08. Mai 2008 collegialiter zukommen lassen. Die Appellantin kannte mithin mehr als einen Monat vor Erlass des angefochtenen Urteils den Inhalt der Vernehmlassung, ohne eine eigene Stellungnahme dazu einzureichen oder zu beantragen. Damit hat die Appellantin nach Dafürhalten des Kantonsgerichts auf eine Stellungnahme implizit verzichtet und den entsprechenden Anspruch verwirkt.