Aus dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgericht zum rechtlichen Gehör ergibt sich, dass die Appellantin in casu einen klaren grundsätzlichen Anspruch hatte, sich zur Replik des Appellaten zu äussern. Nach der neueren Bundesgerichtspraxis muss aber diejenige Partei, die eine Stellungnahme zu einer Vernehmlassung für erforderlich hält, diese unverzüglich nach Kenntnis der Vernehmlassung einreichen oder beantragen, andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4, S. 47; 133 I 98 E. 2.2, S. 99).