Dabei ist es unerheblich, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3, S. 102). Aus dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgericht zum rechtlichen Gehör ergibt sich, dass die Appellantin in casu einen klaren grundsätzlichen Anspruch hatte, sich zur Replik des Appellaten zu äussern.