Die Appellantin beanstandet ferner, ihr rechtliches Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass ihr die Vorinstanz auf die Replik der Appellantin hin keine Gelegenheit zur Duplik eingeräumt habe. Während die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung unter der Geltung von Art. 4 aBV aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht zur Einräumung eines Replik- bzw. Duplikrechts ableitete, betonte das Bundesgericht nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art.