Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Appellat die Parteientschädigungen auch allein gestützt auf seine Vollmacht zur Führung des bundesgerichtlichen Verfahrens in eigenem Namen geltend machen könnte. 3. Die Appellantin beanstandet ferner, ihr rechtliches Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass ihr die Vorinstanz auf die Replik der Appellantin hin keine Gelegenheit zur Duplik eingeräumt habe.