Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, N 45 zu § 11; S. 115). Mit der Einrede, dass die Parteientschädigung nicht in vollem Umfang an ihn abgetreten worden sei, musste der Appellat nicht von vorneherein rechnen, so dass die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben vom 08. Mai 2007 zurecht berücksichtigt hat. Die erforderliche Aktivlegitimation zur Führung der Rechtsöffnungsklage ist in casu damit gegeben. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Appellat die Parteientschädigungen auch allein gestützt auf seine Vollmacht zur Führung des bundesgerichtlichen Verfahrens in eigenem Namen geltend machen könnte.