Der Einwand der Appellantin, das Bestätigungsschreiben sei unbeachtlich, da die Zedentin als Zeugin hätte angehört werden können und müssen, vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen, da der Rechtsöffnungsprozess von Bundesrechts wegen im summarischen Verfahren ohne ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen ist. Aufgrund der geltenden Beweismittelbeschränkung werden in der Regel keine Zeugen angehört, wobei es indes zulässig ist, eine schriftliche Bescheinigung einer Person, die als Zeuge in Frage kommen könnte, beizubringen (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 84, S. 805).