Ob der Wortlaut der fraglichen Vollmacht die Abtretung auf dennoch offenenHonoraranspruch oder auf den Gesamtbetrag des Honoraranspruchs, der in der Regel der Parteientschädigung entspricht, begrenzt, kann hier offen bleiben, da die Zedentin mit Schreiben vom 08. Mai 2007 - und somit mit der erforderlichen Schriftlichkeit - die Höhe der Abtretungsforderung klargestellt hat. Der Einwand der Appellantin, das Bestätigungsschreiben sei unbeachtlich, da die Zedentin als Zeugin hätte angehört werden können und müssen, vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen, da der Rechtsöffnungsprozess von Bundesrechts wegen im summarischen Verfahren ohne ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen ist.