Da der Appellat dies nicht transparent gemacht habe, fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretungsforderung. Ob der Wortlaut der fraglichen Vollmacht die Abtretung auf dennoch offenenHonoraranspruch oder auf den Gesamtbetrag des Honoraranspruchs, der in der Regel der Parteientschädigung entspricht, begrenzt, kann hier offen bleiben, da die Zedentin mit Schreiben vom 08. Mai 2007 - und somit mit der erforderlichen Schriftlichkeit - die Höhe der Abtretungsforderung klargestellt hat.