Die Appellantin wendet ein, die Zessionsurkunde begrenze die Abtretung der Prozessentschädigungen auf die Höhe der Ansprüche, so dass die Bestimmbarkeit der Abtretungsforderung Kenntnis von den bereits erfolgten Honorarleistungen an den Appellaten voraussetze. Da der Appellat dies nicht transparent gemacht habe, fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretungsforderung.