Da - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - auch künftige Forderungen zedierbar sind und die Form der einfachen Schriftlichkeit in casu eingehalten wurde, ist von einer rechtswirksamen Abtretung der Parteientschädigungsansprüche an den Appellaten auszugehen. Eine Bezifferung der Abtretungsforderung in der Forderungsurkunde ist nicht erforderlich, es genügt, wenn die Abtretungsforderung bestimmbar ist (vgl. D. Girsberger, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 36 zu Art.