Der Appellat stützt seine Aktivlegitimation auf die schriftliche, von der M. T. AG unterzeichnete Vollmacht vom 01. Februar 2005, mit welcher die M. T. AG den Appellaten zur Prozessführung gegen die W. AG ermächtigt und ihmallfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalberabtritt. Da - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - auch künftige Forderungen zedierbar sind und die Form der einfachen Schriftlichkeit in casu eingehalten wurde, ist von einer rechtswirksamen Abtretung der Parteientschädigungsansprüche an den Appellaten auszugehen.