Er trifft zu, dass die im Urteil als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende grundsätzlich identisch sein müssen. Umstritten ist die Rechtslage, wenn ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Rechtsnachfolger des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ist in diesen Fällen gemäss herrschender Auffassung die definitive Rechtsöffnung dann zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge urkundlich erstellt ist (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel /