Erwägungen 1. ( … ) 2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist auch in appellatorio vorab die Aktivlegitimation des Rechtsöffnungsklägers umstritten. Die Appellantin macht geltend, dass die erforderliche Identität des Betreibenden mit dem aus dem Urteil Begünstigten nicht gegeben sei. Ferner sei auch keine gültige Zession der fraglichen Parteientschädigungen an den Rechtsöffnungskläger rechtsgenüglich nachgewiesen. Er trifft zu, dass die im Urteil als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende grundsätzlich identisch sein müssen.