Sodann sei die Einrede der Tilgung der Forderung mittels Verrechnung nicht zu hören, da zum Nachweis der Verrechnungsforderung ein zweiseitiger Vertrag nicht genüge, sondern vielmehr eine vorbehaltslose Schuldanerkennung erforderlich sei. Eine solche habe die Beklagte aber nicht vorgelegt. Im Übrigen sei gemäss dem fraglichen zweiseitigen Vertrag vom 22. November 2004 der Vertragspartner der M. T. AG nicht die Beklagte, sondern die ARGE A. L. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 25. Juni 2007 die Appellation mit dem Begehren um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und Bestätigung des Rechtsvorschlags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen 1. ( … )