Der Kläger habe die Abtretung der Betreibungsforderung und damit seine Aktivlegitimation durch Vorlage der Anwaltsvollmacht, in welcher die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen vereinbart sei, sowie durch das Bestätigungsschreiben der M. T. AG vom 08. Mai 2007 urkundlich nachgewiesen. Abgesehen davon könne der Kläger die Parteientschädigung gestützt auf die Prozessvollmacht auch in eigenem Namen geltend machen. Sodann sei die Einrede der Tilgung der Forderung mittels Verrechnung nicht zu hören, da zum Nachweis der Verrechnungsforderung ein zweiseitiger Vertrag nicht genüge, sondern vielmehr eine vorbehaltslose Schuldanerkennung erforderlich sei.