Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger als Rechtsöffnungstitel zwei vollstreckbare Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007 eingereicht habe, in welchen der durch den Kläger vertretenen M. T. AG Parteientschädigungen von je CHF 19'000.00, total somit CHF 38'000.00, zugesprochen wurden. Der Kläger habe die Abtretung der Betreibungsforderung und damit seine Aktivlegitimation durch Vorlage der Anwaltsvollmacht, in welcher die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen vereinbart sei, sowie durch das Bestätigungsschreiben der M. T. AG vom 08. Mai 2007 urkundlich nachgewiesen.