Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00 zu bezahlen; die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 auferlegte die Bezirksgerichtspräsidentin der Beklagten, welche ausserdem dazu verurteilt wurde, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu entrichten. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger als Rechtsöffnungstitel zwei vollstreckbare Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007 eingereicht habe, in welchen der durch den Kläger vertretenen M. T. AG Parteientschädigungen von je CHF 19'000.00, total somit CHF 38'000.00, zugesprochen wurden.