Wechselseitigkeit der Forderungen als grundsätzliche Voraussetzung der Verrechnung: eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner oder dessen Rechtsvorgänger und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet; Personengesellschaften sind nicht identisch mit jedem einzelnen ihrer Gesellschafter: die Gesellschafter können nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen, folglich kann ein Gesellschafter eine persönliche Schuld nicht durch Verrechnung mit einer Gesellschaftsforderung tilgen, da es in diesem Falle an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt (Art.