29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; E. 3). Die Einrede der Tilgung mittels Verrechnung kann nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden, wenn sie bereits im materiellen Verfahren - welches zum definitiven Rechtsöffnungstitel führte - hätte erklärt werden können; die Gegenforderung muss somit später erfüllbar geworden sein (Art. 81 Abs. 1 SchKG; E. 4). Wechselseitigkeit der Forderungen als grundsätzliche Voraussetzung der Verrechnung: eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner oder dessen Rechtsvorgänger und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet;