darauf gründet das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten; diejenige Partei, die eine Stellungnahme zu einer Vernehmlassung für erforderlich hält, muss diese unverzüglich nach Kenntnis der Vernehmlassung einreichen oder beantragen, andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 29 Abs. 1 BV, Art.