Die Zulässigkeit von Noven im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht; ein Nachreichen von Beweismitteln ist immer dann zulässig, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung einer nicht zu erwartenden Einrede des Schuldners dient (§ 130 ZPO; E. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; darauf gründet das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten;