Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2007 (100 07 633) Sind der aus dem definitiven Rechtsöffnungstitel Berechtigte und der Betreibende nicht identisch, so ist die Rechtsnachfolge des betreibenden Zessionars urkundlich nachzuweisen; Anforderungen an die Zessionsurkunde in inhaltlicher Hinsicht (Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; E. 2). Aufgrund der geltenden Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren ist die schriftliche Bestätigung einer Person, welche als Zeuge vernommen werden könnte, prozessual zulässig und beweisrechtlich beachtlich (Art. 84 SchKG; E. 2). Die Zulässigkeit von Noven im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht;