{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-633_2007-10-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f88eca42-96f8-4dc9-9121-d680faa06e96&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "209473c067b6993d8159fb92c6ddb964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2007 633", "100 07 633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:38", "Checksum": "94761e0ec4a6a6496adb18ba8f29aab0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)\nRegeste:\nZession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren\n\n\nBeruht die Betreibungsforderung - wie in casu - auf einem vollstreckbaren Urteil des Bundes, so vermag der Betriebene gemäss Art. 81 SchKG der definitiven Rechtsöffnung nur zu entgehen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er die Verjährung der Forderung nachweist. Tilgung ist zwar primär Zahlung, eine Betreibungsforderung kann aber auch durch Verrechnung getilgt werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dabei genügt ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, sondern es bedarf einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Ferner kann die Verrechnung nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden, wenn sie bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt werden können; die Gegenforderung muss somit später erfüllbar geworden sein (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81, S. 691). Schliesslich ist die Wechselseitigkeit der Forderungen grundsätzliche Voraussetzung der Verrechnung. Eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner oder dessen Rechtsvorgänger und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet. Identitätsprobleme ergeben sich vor allem im Gesellschaftsrecht; Personengesellschaften sind nicht identisch mit jedem einzelnen ihrer Gesellschafter. Die Gesellschafter können nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen. Folglich kann ein Gesellschafter eine persönliche Schuld nicht durch Verrechnung mit einer Gesellschaftsforderung tilgen, da es in diesem Falle an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. (vgl. W. Peter, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 5 zu Art. 120, S. 710). Die in casu geltend gemachte Verrechnungsforderung betrifft eine Forderung der ARGE A. L. gegen die Rechtsvorgängerin des Appellaten, während die Hauptforderung zwischen dem Appellaten bzw. dessen Rechtsvorgängerin und der Appellantin besteht. Die Appellantin ist bloss Gesellschafterin der ARGE A. L. und kann daher die von ihr persönlich geschuldete Hauptforderung nicht durch Verrechnung mit einer Forderung der Gesellschaft gegen den Appellaten bzw. dessen Rechtsvorgängerin tilgen. Der geltend gemachten Verrechnung steht indessen nicht nur die mangelnde Wechselseitigkeit der Forderungen entgegen. Wie der Appellat zutreffend einwendet, wurde die geltend gemachte Verrechnungsforderung bereits am 06. Dezember 2004 in Rechnung gestellt und war somit seit diesem Zeitpunkt erfüllbar. Die Verrechnung hätte folglich längst schon im materiellen Verfahren erklärt werden können und darf daher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Schliesslich vermögen die zum Nachweis der Verrechnungsforderung vorgelegten Urkunden den erforderlichen Voraussetzungen einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerkennung nicht zu genügen, so dass auch aus diesem Grund die Verrechnungseinrede unbeachtlich ist. Angesichts dieser Verrechnungshindernisse ist die Frage, ob der Appellat die Erfüllung der Gegenleistung zur Verrechnungsforderung rechtsgenüglich bestritten hat, unerheblich.\nKGE ZS vom 09. Oktober 2007 i.S. G.A. gegen W. AG (100 07 633/NOD)"}