{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-633_2007-10-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f88eca42-96f8-4dc9-9121-d680faa06e96&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "209473c067b6993d8159fb92c6ddb964"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 633", "100 07 633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:27", "Checksum": "7a030bac76242bafc885c0457bf97428", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)\nRegeste:\nZession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren\n\n\nAus dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgericht zum rechtlichen Gehör ergibt sich, dass die Appellantin in casu einen klaren grundsätzlichen Anspruch hatte, sich zur Replik des Appellaten zu äussern. Nach der neueren Bundesgerichtspraxis muss aber diejenige Partei, die eine Stellungnahme zu einer Vernehmlassung für erforderlich hält, diese unverzüglich nach Kenntnis der Vernehmlassung einreichen oder beantragen, andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4, S. 47; 133 I 98 E. 2.2, S. 99).\nWie aus den Akten ersichtlich ist, hat der Appellat dem Rechtsvertreter der Appellantin eine Orientierungskopie seiner Vernehmlassung vom 08. Mai 2008 collegialiter zukommen lassen. Die Appellantin kannte mithin mehr als einen Monat vor Erlass des angefochtenen Urteils den Inhalt der Vernehmlassung, ohne eine eigene Stellungnahme dazu einzureichen oder zu beantragen. Damit hat die Appellantin nach Dafürhalten des Kantonsgerichts auf eine Stellungnahme implizit verzichtet und den entsprechenden Anspruch verwirkt.\nDoch selbst wenn keine Verwirkung des Gehörsanspruchs anzunehmen wäre, so wäre die Gehörsverletzung durch das vorliegende Appellationsverfahren zumindest geheilt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nämlich dann geheilt werden, wenn der in erster Instanz nicht angehörte Rechtsmittelkläger Gelegenheit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche in freier Kognition entscheidet (BGE 133 I 100 E. 4.9, S. 105, 126 I 68 E. 2, S. 72; R. Rhinow / H. Koller / Chr. Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 330, S. 66). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt: einerseits ist das Kantonsgericht im Rahmen des vorliegenden Appellation frei in der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und andererseits konnte sich die Appellantin in ihrer Appellationsbegründung vom 20. August 2007 nochmals ausführlich zur Sache äussern.\n4. Die Appellantin wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe durch die Nichtzulassung der Verrechnungseinrede Bundesrecht verletzt. Der Appellat habe nämlich nie behauptet, die Gegenleistung - die Lieferung gemäss Änderungsantrag Nr. 17 vom 17. November 2004 - sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden. Zudem könnte eine derartige Behauptung ohnehin nur die M. T. AG als Bestellerin und nicht der Appellat erheben. Die Verrechnung der Betreibungsforderung mit der Forderung aus dem Änderungsantrag Nr. 17 sei daher zuzulassen. Diesem Einwand hält der Appellat entgegen, dass der Verrechnungsversuch nicht nur am zeitlichen Moment sondern auch wegen Fehlens der Verrechnungsbefugnis der Appellantin sowie infolge Nichtbestehens der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung scheitere."}