{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-633_2007-10-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f88eca42-96f8-4dc9-9121-d680faa06e96&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "209473c067b6993d8159fb92c6ddb964"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 633", "100 07 633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:27", "Checksum": "7a030bac76242bafc885c0457bf97428", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)\nRegeste:\nZession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren\n\n\nEr trifft zu, dass die im Urteil als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende grundsätzlich identisch sein müssen. Umstritten ist die Rechtslage, wenn ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Rechtsnachfolger des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ist in diesen Fällen gemäss herrschender Auffassung die definitive Rechtsöffnung dann zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge urkundlich erstellt ist (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel / Genf / München 1998, N 35 zu Art. 80, S. 644 f.). Der Appellat stützt seine Aktivlegitimation auf die schriftliche, von der M. T. AG unterzeichnete Vollmacht vom 01. Februar 2005, mit welcher die M. T. AG den Appellaten zur Prozessführung gegen die W. AG ermächtigt und ihmallfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalberabtritt. Da - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - auch künftige Forderungen zedierbar sind und die Form der einfachen Schriftlichkeit in casu eingehalten wurde, ist von einer rechtswirksamen Abtretung der Parteientschädigungsansprüche an den Appellaten auszugehen. Eine Bezifferung der Abtretungsforderung in der Forderungsurkunde ist nicht erforderlich, es genügt, wenn die Abtretungsforderung bestimmbar ist (vgl. D. Girsberger, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 36 zu Art. 164, S. 864), und die Bestimmbarkeit der Prozessentschädigungen ergibt sich in casu denn auch klar aus den bundesgerichtlichen Urteilen vom 25. Januar 2007. Die Appellantin wendet ein, die Zessionsurkunde begrenze die Abtretung der Prozessentschädigungen auf die Höhe der Ansprüche, so dass die Bestimmbarkeit der Abtretungsforderung Kenntnis von den bereits erfolgten Honorarleistungen an den Appellaten voraussetze. Da der Appellat dies nicht transparent gemacht habe, fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretungsforderung. Ob der Wortlaut der fraglichen Vollmacht die Abtretung auf dennoch offenenHonoraranspruch oder auf den Gesamtbetrag des Honoraranspruchs, der in der Regel der Parteientschädigung entspricht, begrenzt, kann hier offen bleiben, da die Zedentin mit Schreiben vom 08. Mai 2007 - und somit mit der erforderlichen Schriftlichkeit - die Höhe der Abtretungsforderung klargestellt hat. Der Einwand der Appellantin, das Bestätigungsschreiben sei unbeachtlich, da die Zedentin als Zeugin hätte angehört werden können und müssen, vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen, da der Rechtsöffnungsprozess von Bundesrechts wegen im summarischen Verfahren ohne ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen ist. Aufgrund der geltenden Beweismittelbeschränkung werden in der Regel keine Zeugen angehört, wobei es indes zulässig ist, eine schriftliche Bescheinigung einer Person, die als Zeuge in Frage kommen könnte, beizubringen (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 84, S. 805). Das Bestätigungsschreiben vom 08. Mai 2007 ist daher beweisrechtlich wirksam und - entgegen dem Dafürhalten der Appellantin - auch nicht prozessual verspätet. Inwieweit Urkunden nachgereicht werden können, bestimmt sich nämlich nach dem kantonalen Prozessrecht (BGE 75 I 5). Auch unter der im basellandschaftlichen Zivilprozessrecht geltenden Ägide einer konsequenten Eventualmaxime ist ein Nachreichen von Beweismittel immer dann zulässig, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung einer nicht zu erwartenden Einrede des Schuldners dient (vgl. A. Staehelin / Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, N 45 zu § 11; S. 115). Mit der Einrede, dass die Parteientschädigung nicht in vollem Umfang an ihn abgetreten worden sei, musste der Appellat nicht von vorneherein rechnen, so dass die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben vom 08. Mai 2007 zurecht berücksichtigt hat. Die erforderliche Aktivlegitimation zur Führung der Rechtsöffnungsklage ist in casu damit gegeben. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Appellat die Parteientschädigungen auch allein gestützt auf seine Vollmacht zur Führung des bundesgerichtlichen Verfahrens in eigenem Namen geltend machen könnte.\n3. Die Appellantin beanstandet ferner, ihr rechtliches Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass ihr die Vorinstanz auf die Replik der Appellantin hin keine Gelegenheit zur Duplik eingeräumt habe.\nWährend die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung unter der Geltung von Art. 4 aBV aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht zur Einräumung eines Replik- bzw. Duplikrechts ableitete, betonte das Bundesgericht nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei (BGE 129 I 85 E. 4.1, S. 88). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten. Dabei ist es unerheblich, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3, S. 102)."}