{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-633_2007-10-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f88eca42-96f8-4dc9-9121-d680faa06e96&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "209473c067b6993d8159fb92c6ddb964"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 633", "100 07 633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:27", "Checksum": "7a030bac76242bafc885c0457bf97428", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.10.2007 100 2007 633 (100 07 633)\nRegeste:\nZession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2007 (100 07 633)\nSind der aus dem definitiven Rechtsöffnungstitel Berechtigte und der Betreibende nicht identisch, so ist die Rechtsnachfolge des betreibenden Zessionars urkundlich nachzuweisen; Anforderungen an die Zessionsurkunde in inhaltlicher Hinsicht (Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; E. 2).\nAufgrund der geltenden Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren ist die schriftliche Bestätigung einer Person, welche als Zeuge vernommen werden könnte, prozessual zulässig und beweisrechtlich beachtlich (Art. 84 SchKG; E. 2).\nDie Zulässigkeit von Noven im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht; ein Nachreichen von Beweismitteln ist immer dann zulässig, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung einer nicht zu erwartenden Einrede des Schuldners dient (§ 130 ZPO; E. 2).\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; darauf gründet das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten; diejenige Partei, die eine Stellungnahme zu einer Vernehmlassung für erforderlich hält, muss diese unverzüglich nach Kenntnis der Vernehmlassung einreichen oder beantragen, andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; E. 3).\nDie Einrede der Tilgung mittels Verrechnung kann nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden, wenn sie bereits im materiellen Verfahren - welches zum definitiven Rechtsöffnungstitel führte - hätte erklärt werden können; die Gegenforderung muss somit später erfüllbar geworden sein (Art. 81 Abs. 1 SchKG; E. 4).\nWechselseitigkeit der Forderungen als grundsätzliche Voraussetzung der Verrechnung: eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner oder dessen Rechtsvorgänger und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet; Personengesellschaften sind nicht identisch mit jedem einzelnen ihrer Gesellschafter: die Gesellschafter können nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen, folglich kann ein Gesellschafter eine persönliche Schuld nicht durch Verrechnung mit einer Gesellschaftsforderung tilgen, da es in diesem Falle an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt (Art. 120 OR; E. 4).\nObligationenrecht\nZession der Betreibungsforderung / Verrechnung als Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren\nSachverhalt\nMit Urteil vom 18. Juni 2007 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dem Kläger Rechtsanwalt G. A., 8002 Zürich, in der von ihm veranlassten Betreibung Nr. 00 des Betreibungsamtes Arlesheim gegen die beklagte W. AG, 4142 Münchenstein, die definitive Rechtsöffnung für CHF 38'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Februar 2007. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00 zu bezahlen; die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 auferlegte die Bezirksgerichtspräsidentin der Beklagten, welche ausserdem dazu verurteilt wurde, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu entrichten. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger als Rechtsöffnungstitel zwei vollstreckbare Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007 eingereicht habe, in welchen der durch den Kläger vertretenen M. T. AG Parteientschädigungen von je CHF 19'000.00, total somit CHF 38'000.00, zugesprochen wurden. Der Kläger habe die Abtretung der Betreibungsforderung und damit seine Aktivlegitimation durch Vorlage der Anwaltsvollmacht, in welcher die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen vereinbart sei, sowie durch das Bestätigungsschreiben der M. T. AG vom 08. Mai 2007 urkundlich nachgewiesen. Abgesehen davon könne der Kläger die Parteientschädigung gestützt auf die Prozessvollmacht auch in eigenem Namen geltend machen. Sodann sei die Einrede der Tilgung der Forderung mittels Verrechnung nicht zu hören, da zum Nachweis der Verrechnungsforderung ein zweiseitiger Vertrag nicht genüge, sondern vielmehr eine vorbehaltslose Schuldanerkennung erforderlich sei. Eine solche habe die Beklagte aber nicht vorgelegt. Im Übrigen sei gemäss dem fraglichen zweiseitigen Vertrag vom 22. November 2004 der Vertragspartner der M. T. AG nicht die Beklagte, sondern die ARGE A. L.\nGegen dieses Urteil erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 25. Juni 2007 die Appellation mit dem Begehren um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und Bestätigung des Rechtsvorschlags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist auch in appellatorio vorab die Aktivlegitimation des Rechtsöffnungsklägers umstritten. Die Appellantin macht geltend, dass die erforderliche Identität des Betreibenden mit dem aus dem Urteil Begünstigten nicht gegeben sei. Ferner sei auch keine gültige Zession der fraglichen Parteientschädigungen an den Rechtsöffnungskläger rechtsgenüglich nachgewiesen."}