41, S. 347). In casu kann diese Frage letztlich offen bleiben, da es in jedem Falle am erforderlichen Verschulden fehlt. Die für ein Verschulden vorausgesetzte Fahrlässigkeit verlangt nämlich, dass das schädigende Ereignis für den Schädiger voraussehbar war. Nachdem - wie bereits oben ausgeführt - die für den Astabbruch kausale Schwachstelle an der Oberseite des Astes für die Appellatin nicht erkennbar war, ist die Voraussehbarkeit des Ereignisses und damit das Verschulden klar zu verneinen. Ursächlich für den Unfall und die Verletzung der Appellantin war somit weder ein mangelhafter Werkunterhalt im Sinne von Art. 58 OR noch eine unerlaubte Handlung bzw. Unterlassung im Sinne von Art.