41, S. 43 ff.). Während ein Teil der Lehre und das Bundesgericht in seiner jüngerer Praxis den Gefahrensatz nur als Kriterium für die Verschuldensfrage anwenden (BGE 124 III 297, 300 f.), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Auffassung, dass der Gefahrensatz - das Bestehen einer Garantenstellung bzw. das Vorhandensein einer Verkehrssicherungspflicht - schon bei der Widerrechtlichkeit zu prüfen sei (vgl. I. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, N 50.33, S. 349; A.K. Schnyder, in: H. Honsell / N.P. Vogt / W. Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529, 4. Auflage, Basel 2007, N 38 zu Art. 41, S. 347).