4.6 Die Appellantin macht ferner geltend, die Appellatin hafte eventualiter aufgrund des sog. Gefahrensatzes für den entstandenen Schaden. Der Gefahrensatz - als Norm des ungeschriebenen Rechts - verlangt, dass derjenige, der einen Zustand schafft, welcher einen anderen schädigen könnte, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen muss (vgl. R. Brehm, a.a.O., N 51 zu Art. 41, S. 43 ff.).