unnatürliche Eintrittspforten für Schädlinge begründen und damit ein Unfallrisiko noch erhöhen würde, wären als wirksame Massnahmen zur erkennbaren Reduktion des (geringen) Unfallrisikos nur das Entfernen älterer Bäume oder das Entfernen der Einrichtung aus dem Bereich älterer Bäume denkbar. Derart drastische Massnahmen sind angesichts des geringen Risikos von Spontanabbrüchen belaubter Äste weder vertretbar noch zumutbar. Das Kantonsgericht erachtet den Unterhalt eines Grillplatzes hinsichtlich Gefährdung durch umliegende Bäume als hinreichend und mängelfrei, wenn die angrenzenden Bäume und deren Äste regelmässigen Sichtkontrollen vom Boden aus unterzogen werden.