Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts darf in casu - in analoger Anwendung der Praxis beim Unterhalt öffentlicher Strassen - auch der finanzielle Aufwand derart eingehender Kontrollmassnahmen gewichtet werden. Angesichts des doch sehr geringen Risikos, dass ein belaubter, vom Boden aus nicht als geschädigt erkennbarer Ast spontan abbricht, ist eine regelmässige, kostenintensive Kontrolle der Oberseite von Ästen mittels Hebebühnen, Drehleitern oder gar Erklettern des Baumes dem Eigentümer eines angrenzenden Werkes nicht zumutbar.