4.5 Doch selbst wenn von der Erkennbarkeit des Mangels auszugehen wäre, wäre noch zu prüfen, ob der Appellatin die dafür erforderlichen Massnahmen - wie der Einsatz einer Hebebühne oder Drehleiter - zumutbar gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Appellatin den Grillplatz dem Publikum unentgeltlich zur Verfügung stellt und keinen eigentlichen wirtschaftlichen Nutzen aus ihm schöpft. Sodann ist zu beachten, dass die periodische Kontrolle von öffentlichen Grillplätzen im Hinblick auf die Vielzahl weiterer gleich zu behandelnder Werke des Gemeinwesens (Ruhebänke, Aussichtspunkte etc.), zeitlich enorm aufwendig ist.