Sie muss im Ergebnis beweisen, dass die Beklagte den Mangel hätte erkennen können. Diesen Beweis vermag die Appellantin indessen im Hinblick auf den vom Experten gezogenen Schluss, dass eine Entdeckung der Gefahrenquelle selbst bei Einsatz einer Hebebühne oder Drehleiter ungewiss gewesen wäre, nicht in rechtsgenüglicher Weise zu erbringen.