Insgesamt liege deshalb der Schluss nahe, dass das Abbrechen des Astes mit vernünftigem bzw. vertretbarem Aufwand nicht vorhersehbar gewesen sei (Gutachten, S. 3 f.). Bei der Frage, welche Schlüsse aus der gutachterlichen Einschätzung zu ziehen sind, kommt der Beweislastverteilung erhebliche Bedeutung zu. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt der geschädigten Partei der Nachweis des Unterhaltsmangels. Sie muss im Ergebnis beweisen, dass die Beklagte den Mangel hätte erkennen können.