Aufgrund der Höhe der Abbruchstelle kämen als Verursacher der Verletzung primär natürliche Vorgänge in Frage. Die Faulstelle sei selbst bei einer eingehenden Inspektion des Baumzustandes vom Boden aus nicht erkennbar gewesen. Dazu hätte es des Einsatzes einer Hebebühne oder einer Drehleiter bedurft. Rückblickend könne indes nicht beurteilt werden, ob der Schaden bzw. dessen Ausmass selbst mit derart erhöhtem Aufwand erkennbar gewesen wäre. Insgesamt liege deshalb der Schluss nahe, dass das Abbrechen des Astes mit vernünftigem bzw. vertretbarem Aufwand nicht vorhersehbar gewesen sei (Gutachten, S. 3 f.).