Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch das Kosten- / Nutzenverhältnis zu berücksichtigen, wobei aber nicht die finanziellen Ressourcen des Eigentümers massgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Schutzinteresse des Benützers und der wirtschaftlichen Bedeutung des Werks besteht. Soweit es indessen um die Verpflichtung des Gemeinwesens zur Leistung des Strassenunterhalts geht, spielen für die Frage der Zumutbarkeit des Aufwandes die Finanzen der öffentlichen Hand eine wichtige Rolle (vgl. R. Brehm, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 58, S. 872 f.).