4.3 Der Unterhalt eines Werkes ist dann mangelhaft, wenn es dem Eigentümer zumutbar gewesen wäre, den Mangel festzustellen und ihn zu beheben. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen. Entscheidend ist daher allein, wie oft und wie genau ein bestimmtes Werk in Anbetracht seiner Gefährlichkeit und seiner Anfälligkeit für Mängel kontrolliert werden soll und wie rasch ein dabei entdeckter Mangel behoben werden kann. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch das Kosten- / Nutzenverhältnis zu berücksichtigen, wobei aber nicht die finanziellen Ressourcen des Eigentümers massgeblich sind.