Die Anlage eines Grillplatzes unter höheren und älteren, gesunden Bäumen stellt nach einhelliger Meinung des Kantonsgerichts noch keinen Mangel bei der Erstellung des Werks dar. Namentlich ist in casu weder behauptet noch bewiesen, dass der abgebrochene Ast des Unfallbaumes bereits bei der Erstellung des Grillplatzes dessen Sitzplätze überragte. Zu prüfen ist somit, ob ein Mangel aufgrund mangelhaften Unterhalts auszumachen ist, wobei es in casu weniger um den Unterhalt der festen Installation als vielmehr der nächsten Umgebung - im Sinne der Gefahr eines Astabbruchs als Risiko für die Grillplatzbenützung - geht.