Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist oder mangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat (BGE 4C.386/2004, E. 2.1). Die Appellantin räumt in ihrer Appellationsbegründung zwar explizit ein, dass kein sog. Erstellungsmangel des Werks vorliege, impliziert indessen gleichzeitig mit der Feststellung, die Einrichtung eines Grillplatzes unter alten Bäumen sei per se als Werkmangel zu qualifizieren, das Vorliegen eines Erstellungsmangels. Die Anlage eines Grillplatzes unter höheren und älteren, gesunden Bäumen stellt nach einhelliger Meinung des Kantonsgerichts noch keinen Mangel bei der Erstellung des Werks dar.