4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass - entgegen dem Dafürhalten der Appellantin - allein der Umstand des Schadeneintritts noch keinen Rückschluss auf die Mangelhaftigkeit des Werks erlaubt (vgl. BGE 4C.209/1991, E. 6a). Die Schadensverursachung muss auf einen Werkmangel oder auf einen mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sein. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist oder mangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat (BGE 4C.386/2004, E. 2.1).