Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist diese Frage im Hinblick darauf, dass sich der Verantwortungsbereich des Werkeigentümers in jedem Falle auf die Umgebung des Werks erstreckt (vgl. dazu BGE 4C.45/2005) bloss semantischer Natur. Der Unfallbaum und dessen Zustand sind somit als Umgebung des Werks nachfolgend in die Erörterung des Mangelbegriffs einzubeziehen.