Im vorliegenden Fall wurde der Unfallbaum weder von Menschenhand versetzt noch zurückgeschnitten, so dass dessen Werkeigenschaft klar zu verneinen ist. Unbestritten ist sodann, dass der Grillplatz "Y.", bestehend aus einer gemauerten Grillstelle sowie aus im planierten Boden verankerten Tischen und Bänken, als Werk zu qualifizieren ist. Kontrovers ist hingegen die Frage, ob in casu die den Grillplatz umgebenden Bäume mit dem Grillplatz eine Einheit bilden. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist diese Frage im Hinblick darauf, dass sich der Verantwortungsbereich des Werkeigentümers in jedem Falle auf die Umgebung des Werks erstreckt (vgl. dazu BGE 4C.45/2005) bloss semantischer Natur.