Als natürliches Erzeugnis ist ein Baum nicht als Werk zu betrachten, so dass der Eigentümer eines Waldes ebenso wenig aufgrund von Art. 58 OR haftet wie der Eigentümer eines einzelnen Baumes. Wird indessen ein Baum von Menschenhand versetzt, um in ein Werk integriert zu werden, oder beschränkt sich der menschliche Eingriff auch nur auf das Zurückschneiden der Äste, so ist die Werkeigenschaft eines Baumes zu bejahen (R. Brehm, a.a.O., N 30 zu Art. 58, S. 859). Im vorliegenden Fall wurde der Unfallbaum weder von Menschenhand versetzt noch zurückgeschnitten, so dass dessen Werkeigenschaft klar zu verneinen ist.