4.1 Ein Werk im Sinne von Art. 58 OR ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein materielles Objekt, das von Menschenhand geschaffen oder gestaltet wurde und mit dem Erdboden direkt oder indirekt fest verbunden ist (BGE 130 III 740; R. Brehm, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, Obligationenrecht, 1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Auflage, Bern 2006, N 26 ff. zu Art. 58, S. 858). Als natürliches Erzeugnis ist ein Baum nicht als Werk zu betrachten, so dass der Eigentümer eines Waldes ebenso wenig aufgrund von Art.