4. In rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin zunächst eine Haftung der Beklagten als Werkeigentümerin gestützt auf Art. 58 OR, sekundär aber auch eine Haftung der Beklagten in Anwendung des Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR geltend. Unbestritten ist zunächst, dass die Beklagte Eigentümerin des Grillplatzes sowie des Unfallbaumes ist, ebenso unbestritten blieb der Umstand, dass der Appellantin Schaden erwuchs. Umstritten ist indessen vorab, ob in casu ein Werk im Sinne von Art. 58 OR vorliegt.