( … ) B.Gegen dieses Urteil hat der Rechtsvertreter der Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2007 die Appellation erklärt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 liess die Appellantin beantragen, es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für den dieser beim Ereignis vom 03. Juli 2005 entstandenen Schaden hafte, eventuell sei in Gutheissung der Appellation die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag von CHF 10'913.00 - Mehrforderung vorbehalten - zu bezahlen, unter o/e Kostenfolge. ( … )