Urteil vom 10. Mai 2007 wies das Bezirksgericht Liestal die vonA.A.am 29. Dezember 2005 beim Friedensrichteramt X. gegen die Bürgergemeinde X. angehobene Teilklage auf Leistung eines Forderungsbetrages von CHF 10'913.00 ab, auferlegte die friedensrichterlichen sowie bezirksgerichtlichen Kosten der Klägerin und sprach der Beklagten zulasten der Klägerin eine Parteientschädigung zu. Zur Begründung seines Urteils führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, in tatsächlicher Hinsicht sei erstellt und unbestritten, dass sich die Klägerin am Nachmittag des 03. Juli 2005 bei sonnigem und windstillem Wetter an einer fest installierten Tischgarnitur auf dem Grillplatz "Y." in X. aufgehalten habe,