Der Unterhalt eines Grillplatzes hinsichtlich Gefährdung durch umliegende Bäume ist hinreichend und mängelfrei, wenn die angrenzenden Bäume und deren Äste regelmässigen Sichtkontrollen vom Boden aus unterzogen werden; der Einsatz technischer Hilfsmittel (Drehleitern, Hebebühnen etc.) zur Prüfung der Bäume und Äste auf vom Boden aus nicht erkennbare Mängel ist dem Werkeigentümer nicht zumutbar (Art. 58 Abs. 1 OR; E. 4.5). Gefahrensatz: Definition (Art. 41; E. 4.6). Obligationenrecht - Werkeigentümerhaftung Sachverhalt A.Mit